Page 11 - Mein Zuhause - 2021 (erste Ausgabe)
P. 11

 Frage 2
Wann brauche ich eine Baubewilligung?
 Es mag erstaunen, aber Bauen ist in der Schweiz grund- sätzlich verboten. Will man es doch tun, braucht es eine entspre- chende Bewilligung. Dabei sieht man sich einer ganzen Flut von Bestimmungen gegenüber.
Sind sämtliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig?
Die Antwort lautet: Nein. Aber die Bauvorhaben, die keine Bau- bewilligung erfordern, sind in ihrer Art und Anzahl überschaubar. Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Bauten, die eine feste Ver- bindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Somit ist die Frage nach der Bewilligungspflicht eines Wintergartens oder des Anbaus eines Zimmers an der Aussenwand bereits be- antwortet: Ohne ein bewilligtes Baugesuch dürfen diese nicht erstellt werden.
Bei Kleinbauten gibt es unterschiedliche Bewilligungs- pflichten, je nach Kanton oder sogar Gemeinde. Doch nicht alle Kleinstbauvorhaben erfordern eine Bewilligung: Während im Kanton Bern unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und einer Höhe von maximal 2,5 m ohne Be- willigung errichtet werden dürfen, lässt dies der Kanton Zürich hingegen nur bis zu einer Fläche von 2,0 m2 und einer Höhe von 1,5 m zu. Unterschiedlich wird auch die Anbringung von Parabol- antennen gehandhabt. Einige Kantone verzichten ganz auf eine Bewilligungspflicht, während im Kanton Bern Parabolspiegel nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,8 m2 und in der gleichen Farbe wie die Fassade bewilligungsfrei montiert werden dürfen.
Solaranlagen auf Dächern im Kanton Bern sind bewilligungsfrei
Interessant in diesem Zusammenhang: Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (Solarzellen) dürfen im Kanton Bern an Gebäuden ohne Bewilligung erstellt werden, sofern sie den kantonalen Vorschriften entsprechen.
Auch dürfen im Kanton Bern unbeheizte Schwimmbassins im Freien bis zu einer Gesamtfläche von 15 m2 bewilligungsfrei er- richtet werden. Beheizte Schwimmbecken unterliegen hingegen ab 8 m3 Inhalt der Bewilligungspflicht.
Gebäudeinneres: Es kommt auf die Nutzung an. Im Hausin- nern sind im Kanton Bern nur Bauvorhaben bewilligungspflichtig, welche mit einer Nutzungsänderung verbunden oder auf die Brandsicherheit eines Gebäudes Einfluss haben. Das Heraus- nehmen einer einfachen Trennwand oder der Einbau einer neuen Küche darf ohne Bewilligung ausgeführt werden, während der Einbau einer Wohnung in einem ehemaligen Gewerbebetrieb eine Bewilligung erfordert – immer vorausgesetzt, dass sich das betreffende Gebäude überhaupt in einer Bauzone befindet. Sind Sie ausserhalb der Bauzone, gelten nochmals andere, meist schärfere, Vorschriften.
Mein Zuhause 11
























































































   9   10   11   12   13